17.
Jun 11
Handelsrecht
LG Düsseldorf untersagt GWE GmbH Nutzung ihrer "Erfassung-Formulare"

von Rechtsanwalt Christoph Wink


Das Landgericht Düsseldorf hat der in Düsseldorf ansässigen GWE GmbH (Geschäftsführer Sebastian Cyperski), die die "Gewerbauskunft-Zentrale" unter der domain www.gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, mit Urteil vom 15.04.2011 (38 O 148/10) untersagt,


"für entgeltliche Einträge in einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben und/oder werben zu lassen, sofern die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift;

und/oder

für entgeltliche Einträge in ein Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift."

Die Gewerbeauskunft-Zentrale ist für zahlreiche Unternehmern eine leidige Erfahrung, wie ein Blick in einschlägige Internetforen zeigt. Vornehmlich kleinen und mittelständischen Unternehmern werden unverfängliche, einen behördlichen EIndruck erweckende, Formulare übersandt, die in der "Hektik des Alltags" schnell ausgefüllt und kostenfrei an die GWE GmbH zurückgefaxt werden.

Tatsächlich aber wird damit ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Rechnung und Mahnung folgen, sobald die kulanterweise eingeräumte zweiwöchige Widerrufsfrist verstrichen ist.
Die Rechtsverfolgung erfolgt dann regelmäßig durch Kanzleien, die in der "Internet-Adressbuchbranche" immer wieder in Erscheinung treten.

Gegen diese Geschäftspraxis ging in dem Verfahren ein Wettbewerbsverein mit Erfolg gegen die GWE-GmbH vor. Der Verein vertritt den Standpunkt, dass das Formular in mehrfacher Hinsicht irreführend sei und damit eine unlautere Irreführung im Sinne der §§ 3, 5 UWG sowie einen Verstoß gegen § 4 der DL-InfV vorliege. Es "werde schon nicht ausreichend deutlich, dass es sich überhaupt um ein entgeltliches Vertragsangebot und nicht um ein amtliches oder quasi amtliches Register handele.. Das Formular sei gezielt darauf angelegt, den Adressaten zu täuschen. Durch die Preisangabe von 39,85 Euro monatlich werde verschleiert, dass wegen der Mindestlaufzeit von 2 Jahren 956,40 Euro netto zu entrichten sind." 

Das Landgerichts Düsseldorf gab der Unterlassungsklage des Vereins statt:

 
"Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Urteilstenor zu 1. a und b beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 DL-InfV.

...

Die Werbung der Beklagten ... mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat beträgt, stellt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung dar, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, zudem wird gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV verstoßen und damit eine das Marktverhalten zu regeln geeignete Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verletzt.

Durch die Angabe eines Monatspreises wird der Eindruck erweckt, die angebotene Leistung sei durch eine Zahlung in dieser Höhe zu erhalten. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung geht, ist für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar. Selbst in den AGB der Beklagten zu 1) ist allenfalls von einer Abrechnung nach Jahren die Rede. Der im Vorhinein feststehende Betrag wird nicht in klarer und verständlicher Form genannt, stattdessen ein auf monatlicher Basis und damit wesentlich niedrigerausfallender Preis.

Ob und in welcher Form sich der Kunde nach Durchsicht des gesamten Textes einschließlich Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klarheit über den geforderten Preis verschaffen kann, ist unerheblich, weil hierdurch die bereits erfolgte unzulässige Irreführung nicht nachträglich wieder beseitigt werden kann.

Die Werbung mit dem als Anlage K 1 überreichten Formular ist insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, § 3 UWG.

Die Adressaten werden in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt, § 5 UWG.

Schon die Überschrift „Gewerbeauskunftszentrale -Erfassung gewerblicher Einträge -“ erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schriftgröße gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. Der mit der Begrüßungsformel eingeleitete Text nebst Grußformel am Schluss enthält keinerlei hierauf hindeutende Angaben. Hier wird nur die sorgfältige Bearbeitung und Vervollständigung der Eintragung erwähnt. Nur aus dem dann folgenden Text lässt sich rückschließend sodann erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren sondern einen Vertragsschluss herbeiführen soll. Die Beifügung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert hieran nichts. Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbstständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach „Reklame“ und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.

Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden können."



Das Urteil ist zu begrüßen, stärkt es doch die Rechte der Unternehmer, die tatsächlich zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatten, ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis zu begründen. Abzuwarten bleibt, ob die GWE GmbH gegen die Entscheidung ein Berufungsverfahren durchführt. Zudem bleibt abzuwarten, ob die GWE wieder einmal ihr Formular anpasst.



Quelle:
Das Urteil kann im Volltext über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter http://www.justiz.nrw.de/ abgerufen werden.
 
Geschrieben von Christoph Wink