14.
Oct 10
Arbeitsrecht
LAG Hamm: Geringfügiger Stromdiebstahl rechtfertigt keine Kündigung

von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mit Urteil vom 02.09.2010 hat das LAG Hamm (16 Sa 260/10) entschieden, dass die Entziehung einer geringfügigen Menge von Strom (hier: 1,8 Cent) durch einen langjährig beschäftigten Mitarbeiter den Ausspruch einer Kündigung nicht rechtfertigen kann.

Die Parteien stritten im entschiedenen Fall über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der 41-jährige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat.

Das Landesarbeitsgericht nahm im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vor, welche zulasten der beklagten Arbeitgeberin ausging.

Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.



Quelle
PM des LAG Hamm vom 02.09.2010


Anmerkung
"Emmely" und die Folgen - auch hier zeigt die Entscheidung, dass das bloße Vorliegen eines Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers nicht (mehr) generell geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen. Doch ist Vorsicht vor einer allzu voreiligen Bewertung von "Diebstahls"-Sachverhalten geboten: die Entscheidung des LAG Hamm zeigt, dass (wie auch schon zuvor in der Rechtsprechung) eine umfangreiche Ineteressenabwägung zwischen den Ineteressen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen ist, bei der die konkrete (arbeitsvertragliche) Leistungspflicht, der Wert des "gestohlenen" Gutes und auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit ins Kalkül zu ziehen sind.

Geschrieben von Christoph Wink