24.
Jun 10
Arbeitsrecht
EuGH: Regelung in § 622 Abs. 2 S.2. BGB ist unwirksam - Kündigungsfristen sind ausschließlich nach der Beschäftigungszeit zu berechnen

Von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19.01.2010 (C-555/07 - Kücükdeveci) entschieden, dass die Regelung in § 622 Abs.2 S.2 BGB - in der die Grundkündigungsfristen und Verlängerungen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit normiert sind - eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (konkretisiert in der Richtlinie 2000/78/EG) darstellt. 

 
Entscheidung
Im zugrunde liegenden Verfahren war die Klägerin seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Dieses kündigte das Arbeitsverhältnis nach zehnjähriger Tätigkeit (nach bislang geltendem Deutschen Recht ordnungsgemäß) mit einer Frist von einem Monat. Die Klägerin rügte, die Nichtberücksichtigung der Zeiten vor ihrem 25. Lebensjahr stelle eine europarechtswidrige Schlechterstellung wegen ihres Alters dar. Das zuständige LAG Düsseldorf legte das Verfahren dem EuGH vor, welcher der Klägerin Recht gab: Arbeitnehmer, die in jungen Jahren in ein Unternehmen eintreten, seien durch die gesetzliche Regelung entgegen anderen Arbeitnehmergruppen benachteiligt. Die Intention des Deutschen Gesetzgebers, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zulasten von jungen Arbeitnehmern zu verschaffen, denen „eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne“, reiche als sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung nicht aus, da die Bestimmung unabhängig davon gilt, wie alt Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind.
 
 
Praxishinweis
Bislang richtete sich die durch einen Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist (soweit keine abweichende einzel- oder tarifvertragliche Regelung gilt) grundsätzlich nach § 622 BGB.

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. ……
 
 
In der Praxis musste daher bislang bei der Bemessung der Kündigungsfrist geprüft werden, wie viele Jahre der Mitarbeiter nach Vollendung seines 25. Lebensjahres tätig war.

    
Beispiel
     Betriebszugehörigkeit 20 Jahre, Eintritt mit 18 Jahren: Kündigungsfrist 5 Monate
       Betriebszugehörigkeit 20 Jahre, Eintritt mit 25 Jahren: Kündigungsfrist 7 Monate
 
 
Existiert keine abweichende arbeitsvertragliche oder tarifliche Bestimmung, so ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Kündigungsfrist künftig nur noch an der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bemessen – das Alter bleibt damit außer Betracht.
Die Beachtung der ggf. längeren Frist ist nicht zuletzt aus taktischen Erwägungen wichtig: regelmäßig werden Resturlaubsansprüche und Freistellungen im Rahmen einer Kündigungsfrist „abgearbeitet“ (dies führt zwingend zu Komplikation, wenn die Frist falsch berechnet ist). Wird zudem mit „zu kurzer“ Frist gekündigt, begibt sich der Arbeitgeber nach Ablauf des von ihm angesetzten Beendigungstermins in „Annahmeverzug“ (er muss dann ggf. Lohnansprüche bedienen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat).
Geschrieben von Christoph Wink