Bislang richtete sich die durch einen Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist (soweit keine abweichende einzel- oder tarifvertragliche Regelung gilt) grundsätzlich nach § 622 BGB.
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. ……
In der Praxis musste daher bislang bei der Bemessung der Kündigungsfrist geprüft werden, wie viele Jahre der Mitarbeiter nach Vollendung seines 25. Lebensjahres tätig war.
Beispiel
Betriebszugehörigkeit 20 Jahre, Eintritt mit 18 Jahren: Kündigungsfrist 5 Monate
Betriebszugehörigkeit 20 Jahre, Eintritt mit 25 Jahren: Kündigungsfrist 7 Monate
Existiert keine abweichende arbeitsvertragliche oder tarifliche Bestimmung, so ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Kündigungsfrist künftig nur noch an der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bemessen – das Alter bleibt damit außer Betracht.