von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit Beschluss vom 23.06.2010 (10 AS 2/10) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts sich der Ansicht des Vierten Senats angeschlossen und entschieden, dass ein nach §§ 3 I, 4 I TVG geltender Tarifvertrag nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag gilt - und gibt damit den von ihm begründeten Grundsatz der Tarifeinheit auf.
Die Entscheidung fällt kurz und knapp aus:
"... Der Vierte Senat hat gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zehnte Senat an seiner Rechtsauffassung zur eingeschränkten Geltung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG im Falle der sog. Tarifpluralität bei Tarifgeltung kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG festhält. Der Zehnte Senat hat bisher angenommen, nach dem Grundsatz der Spezialität komme hier allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht werde ...
Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung an, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelte auch dann uneingeschränkt, wenn in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG auf mehrere Arbeitsverhältnisse derselben Art verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen. Das Tarifvertragsgesetz ordnet in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis beiderseits Tarifgebundener an. Es besteht kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. Insbesondere enthält das Tarifvertragsgesetz keinen insoweit vorgehenden allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Die durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft oder durch Verbandsmitgliedschaft und eigenen Abschluss des Tarifvertrags legitimierte Geltung der Tarifnormen darf nicht entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung aufgehoben werden. Angesichts der vom Vierten Senat im Beschluss vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 537/08 (A) -) ausführlich und überzeugend dargelegten Begründung sieht der Zehnte Senat von einer weiteren Begründung ab."
Zum Hintergrund
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (so schon BAG, 06.03.1973, in: AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge)
gilt in jedem Betrieb immer nur ein Tarifvertrag , wobei stets der speziellere Tarifvertrag den Vorrang haben soll bzw. derjenige, der für die zeitlich überwiegenden Tätigkeiten gilt; dies gilt auch dann, wenn kein Arbeitnehmer des Betriebes der danach zuständigen Gewerkschaft angehört (= Prinzip der Tarifeinheit). Hintergrund waren hier vornehmlich Praktikabilitätserwägungen.
Diesem Grundsatz hat das BAG nunmehr den Rücken gekehrt. In der Literatur existierten bereits in der Vergangenheit gewichtige Stimmen gegen die Ansicht des BAG, die in den gesetzlichen Bestimmungen des TVG keine Stütze fand; inbesondere wurde argumentiert, dass durch die Tarifeinheit die grundgesetzliche gewährleistete positive Koalitionsfreiheit der Mitglieder der Tarifvertragsparteien beeinträchtigt werde, was allein mit Gründen der Praktikabilität nicht zu rechtfertigen sei.
Arbeitgeber, bei denen bislang durch den Grundsatz der Tarifeinheit eine einheiltliche "tarifvertragliche Linie" geführt wurde, werden sich nunmehr auf diese neue Situation einstellen müssen.
Linkhinweis
Die Entscheidung kann
hier über die Internetpräsenz des BAG (
www.bundesarbeitsgericht.de) abgerufen werden.
Den der sehr ausführlichen Vorlagebeschluss des BAG vom 27.01.2010 (über
www.bundesarbeitsgericht.de) finden Sie
hier.